Leibgedinge

[353] Leibgedinge (Leibgut, Leibrente, Leibzucht, Dotalium oder Doalium. Vitalitium), eine für das Leben eines Menschen bedungene Nutznießung, besonders das der Ehefrau von dem Ehemann angewiesene Grundvermögen, das sie nach seinem Tode zum lebenslänglichen Genuß haben soll. Mitunter wird auch das Wittum (s. d.) als L. bezeichnet. Auch bei Gutsabtretungen unter Lebenden pflegen sich Gutsübergeber ein L. vorzubehalten. Dies geschieht durch den sogen. Leibgedingsvertrag. Art. 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch hat die Regelung des in Verbindung mit einem Gutsübergabevertrag vorkommenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugvertrags dem Landesrecht überlassen. Demgemäß ist dieser häufig vorkommende Vertrag durch die Ausführungsgesetze geregelt, und zwar als eine Art Leibrentenvertrag nach Vorbild der § 759–761 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Leibrente. Vgl. auch Altenteil.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 353.
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