Paritionsfrist

[451] Paritionsfrist (vom lat. parere, »gehorchen«) nannte man im frühern gemeinen Prozeß die Zahlungsfrist, die dem Verurteilten zur Erfüllung des Urteilsgebots noch gegönnt war. Von den gegenwärtig geltenden Zivilprozeßordnungen kennt nur die österreichische die P.; sie beträgt allgemein 14 Tage, beginnend mit dem Tage nach Eintritt der Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses; sie kann für Verrichtung einer urteilsmäßig aufgetragenen Arbeit oder eines Geschäfts auch länger ausgemessen werden (§ 409).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 451.
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