Prozeßgericht

[409] Prozeßgericht heißt das Gericht, bei dem ein bestimmter Rechtsstreit anhängig ist, manchmal auch dasjenige, bei dem ein solcher anhängig gemacht werden soll. Den Gegensatz bilden diejenigen Gerichte, von denen auf den Prozeß bezügliche Verfügungen getroffen werden dürfen, obgleich sie nicht Prozeßgerichte sind, z. B. das zur Anlegung eines Arrestes oder zur Vornahme von Vollstreckungshandlungen befugte Amtsgericht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 409.
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