Rechtsgebiet

[666] Rechtsgebiet, ein Landesteil, für den eine bestimmte Rechtsordnung gilt. Im übertragenen Sinne bezeichnet man mit R. die Rechtsordnung selbst in bezug auf ihre besondere Art (Gebiet des Privatrechts, Strafrechts, Staatsrechts etc.). In Deutschland gab es bis zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Unzahl von Rechtsgebieten, deren bedeutendste[666] die des Gemeinen Rechtes (s. d.), des Preußischen Allgemeinen Landrechts (s. d., Bd. 12), des französischen Rechtes (Code Napoléon, s. Code), des sächsischen bürgerlichen Gesetzbuches und des badischen Landrechts waren. Seit 1. Jan. 1900 gilt in ganz Deutschland auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechtes das Bürgerliche Gesetzbuch, ergänzt allerdings durch die Ausführungsgesetze der einzelnen Bundesstaaten. Vgl. Deutschland, S. 789.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 666-667.
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