Rex

[854] Rex (lat., »König«), in den ersten Jahrhunderten des römischen Staates Titel der obersten Regierungsgewalt. Er wurde gewählt und zwar so, daß nach Erledigung des Thrones ein Zwischenkönig, Interrex (s. d.), der für diesen Zweck besonders eingesetzt wurde, mit dem Senat über den zu wählenden König beriet und dann die Entscheidung des Volkes in den Kuriatkomitien nachsuchte. Im Fall der Zustimmung holte sich hierauf der gewählte König auf der Burg die göttliche Weihe und von der Bürgerschaft durch die lex curiata de imperio das militärische und zivile Imperium. Der R. war durch den Senat und die Volksversammlung in der Gesetzgebung gebunden, doch besaß er für beide Körperschaften allein das Recht der Berufung und der Vorlegung von Gesetzesanträgen, hatte für die Vollstreckung der gefaßten Beschlüsse zu sorgen und über die bestehenden Gesetze zu wachen; er war der oberste Feldherr, Richter und Priester, obwohl seit Numa es für die priesterlichen Geschäfte besondere Kollegien gab, und in seiner ganzen Tätigkeit unverantwortlich. Das Einkommen bezog er aus einem Teil des ager publicus, unveräußerlichem Krongut, das auf öffentliche Kosten bebaut wurde, die Insignien waren die zwölf Liktoren mit den Fasces, das Purpurgewand (toga praetexta) und unter den letzten Königen auch Zepter und Diadem.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 854.
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