Tertiogenitūr

[431] Tertiogenitūr (lat.), Abfindung, die dem Drittgebornen oder dessen Linie nach der Bestimmung mancher fürstlichen Hausgesetze gewährt wird, meist ein Vermögenskomplex. früher auch zuweilen eine Entschädigung an Gebiet, wie z. B. im Hause Habsburg, dessen Primogenitur die österreichische Monarchie, während die Sekundogenitur Toskana, die T. Modena war.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 431.
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