Versicherungsamt

[106] Versicherungsamt, im allgemeinen jede oberste Staatsbehörde, die das Versicherungswesen, auch das private, im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt zu überwachen hat. In Österreich besteht seit 1880 ein Versicherungskontrollamt als versicherungstechnisches Bureau im Ministerium des Innern, und ähnliche Einrichtungen finden sich in der Schweiz (seit 1886) und in einigen Staaten der Nordamerikanischen Union. Im Deutschen Reich wurde 1. Juli 1901 in Ausführung der Bestimmungen über die privaten Versicherungsunternehmen vom 12. Mai 1901, § 70, ein Kaiserliches Aufsichtsamt für Privatversicherung (K. A. f. P.) in Berlin errichtet, das die Kontrolle des gesamten Versicherungswesens fortdauernd auszuüben hat. Es kann nach § 78 jeden ihm erforderlich erscheinenden Beweis erheben, insbes. Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, vernehmen, den Betrieb für einzelne Unternehmungen untersagen, wenn es dies im Gesamtinteresse für erforderlich hält, die Konkurseröffnung beantragen, wenn es glaubt, daß sie ihren Verpflichtungen nicht vollständig nachkommen können. Dem Aufsichtsamt ist ein sachverständiger Versicherungsbeirat beigegeben. Die Kosten trägt das Reich; die Versicherungsunternehmungen haben Beiträge zu leisten, die jedoch 1 pro Mille der Bruttoprämien nicht übersteigen dürfen. Das Aufsichtsamt hat in seinen »Veröffentlichungen« Mitteilung über den Stand der Versicherungsunternehmungen und seine Wahrnehmungen über das Versicherungswesen zu machen. Über die speziellen für das Arbeiterversicherungswesen geschaffenen obersten Aufsichts- und Entscheidungsbehörden s. Reichsversicherungsamt.[106]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 106-107.
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