Verteidigerliste

[112] Verteidigerliste, in Österreich die von jedem Gerichtshofe zweiter Instanz für seinen Sprengel angelegte Liste derjenigen Personen, die zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind. Die Liste ist mit Anfang jedes Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offen liegt. In die Liste sind einzutragen alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz wohnenden Advokaten, auf Ansuchen auch die für das Richteramt, die Advokatur oder das Notariat geprüften Rechtsverständigen sowie alle Doktoren der Rechte, die Mitglieder des Lehrkörpers einer rechts- oder staatswissenschaftlichen Fakultät sind, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetze die Ausschließung von dem Richterstande, der Advokatur oder dem Notariat zur Folge haben. Staatsbeamte bedürfen zur Aufnahme in die Liste die Bewilligung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde. Wer sich durch Ausschließung aus der Liste gekränkt erachtet, kann beim Justizminister Beschwerde führen (Strafprozeßordnung, § 39).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 112.
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