Wittum

[704] Wittum, im alten deutschen Recht ursprünglich der vom Bräutigam an den Geschlechtsvormund der Braut zu bezahlende Kaufpreis für die vormundschaftliche Gewalt über die Braut (Wittemde, Wettma, auch Mundschatz), später eine Zuwendung des Mannes an die Frau zu deren Versorgung im Witwenstande (Doarium, Dotalicium, Vidualicium, Leibgedinge), meistens in lebenslänglichem Nießbrauch an Grundstücken bestehend; in Bayern und Tirol (fälschlich Widum oder Widdum geschrieben) auch Bezeichnung für das unbewegliche Vermögen der Pfarrpfründe und insbes. für das Pfarrhaus. W. heißt namentlich auch die zum standesgemäßen Unterhalt der Witwe des Monarchen und der Witwen von Prinzen eines fürstlichen Hauses zu gewährende Dotation.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 704.
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