Abzugsgeld

[66] Abzugsgeld (Census detractus, Gabella emigrationis), sonst Abgabe, zu welcher Personen, welche mit ihrem Vermögen in einen andern Staat auswanderten, mit nur seltner Ausnahme (Abzugsfreiheit) verpflichtet waren. Sie richtete sich nach den Verträgen, welche mit dem Staate, wohin der Betheiligte wandern wollte, geschlossen waren, od. sie erfolgte willkührlich u. war eigentlich wahres Hoheitsrecht; jetzt abgeschafft. Zum Abzugsrecht gab die Meinung Anlaß, daß ein begütertes Mitglied des Gemeinwesens sich der Gesellschaft nicht entziehen dürfe, ohne einen Theil seiner Güter zur Bezahlung der Gemeinschulden zurückzulassen. Die deutsche Bundesacte hebt in den deutschen Bundesstaaten das A. auf, sofern das Vermögen in einen andern deutschen Bundesstaat übergeht, u. mit diesem nicht schon vorher, durch Freizügigkeitsverträge, besondere Bestimmungen getroffen worden sind.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 66.
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