Beruf

[661] Beruf, die besondere Beschäftigung, der sich Jemand gewidmet hat. Die Freiheit der Staatsangehörigen, sich ihren Beruf frei zu wählen, ist ein wichtiger Hebel für die öffentliche Wohlfahrt, indem die Entwickelung der geistigen Kräfte des Einzelnen schließlich der Gesammtheit zu Gute kommt. Diese Freiheit kann indeß nur eine begrenzte sein, da Niemand seinen Beruf auf Kosten eines Dritten auszubeuten berechtigt ist, ferner die Ausübung eines solchen Berufes nicht gestattet werden kann, welcher der herrschenden Sitte u. den Rechtsgrundsätzen widerspricht, endlich aber der Staat zur Ausübung gewisser Berufsarten nur solche Personen zulassen darf, welche ihre Befähigung dazu dargethan haben, wie z.B. Staatsdiener, Ärzte, Advocaten, Apotheker etc. In privatrechtlicher Hinsicht findet die Berufsfreiheit eine Beschränkung in dem Rechte des Vaters, des Vormundes etc. Wo noch Leibeigenschaft existirt, kann selbstverständlich von Berufsfreiheit keine Rede sein. Der Berufsfreiheit gegenüber steht der Berufszwang, welcher im Alterthum durch das Castenwesen, bei einzelnen Poltern, im Mittelalter durch das Zunftwesen bedingt war.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 661.
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