Dingliche Klagen

[160] Dingliche Klagen (Actiones in rem), diejenigen Klagen, welche ihrer Natur nach nicht gegen eine einzelne, durch ein Obligationsverhältniß bestimmt bezeichnete Person Statt finden, sondern von dem Berechtigten schlechthin gegen jeden Besitzer einer Sache, od. wer sonst sein Recht stört, angestellt werden können. Sie setzen zu ihrer Begründung ein Dingliches Recht (Jus in rem, J. reale, Sachrecht) an dem verfolgten Gegenstande voraus u. gehen daher entweder aus dem Eigenthumsrechte, od. aus einem von diesem abgetrennten, selbständigen Rechte (z.B. einem Servitut- od. Pfandrechte) an einer Sache hervor. In den Institutionen werden auch die Actiones praejudiciales als Actiones in rem bezeichnet. Vgl. Actio.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 160.
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