Edictalproceß

[477] Edictalproceß (Processus edictalis), das gerichtliche Verfahren, wodurch Personen mittelst Edictalladungen (s. Citation) aufgefordert werden, an einem gewissen Tage vor Gericht zu erscheinen, um ihr in der Ladung angegebenes Interesse u. Recht nachzuweisen u. zu verfolgen od. zu erwarten, daß sie davon ausgeschlossen u. ihrer diesfallsigen Ansprüche für verlustig erklärt (präcludirt) werden. Den Hauptfall eines solchen E-es bildet der Concurs (s.d.); allein auch außerhalb desselben können E-e vorkommen, wie namentlich bei Todeserklärungen Verschollener, Auslöschung alter Hypotheken, für welche kein Berechtigter bekannt ist, bei erblosen Verlassenschaften, bei Einziehung alter Depositen etc. Vgl. Haase, Über Edictalladungen u. Edictalproceß außerhalb des Concurses, Lpz. 1817.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 477.
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