Handelsprämien

[946] Handelsprämien, Belohnungen, welche die Staatskasse für die Aus- od. Einführung einer großen Partie gewisser Waaren, durch deren Vertrieb u. Fertigung das Land bes. gewinnt, od. deren es für den Augenblick bes. bedarf (z. B. Getreide im Fall einer Hungersnoth, Waffen u. Kriegsbedürfnisse im Fall eines Kriegs), zahlt. Der Zweck der H. ist ein doppelter: theils soll der Handelsstand dadurch angespornt werden, möglichst viel zur Herstellung od. Erzeugung von Gütern zu wirken, welche bisher vom Auslande bezogen wurden; theils sich eifrigst für den Absatz inländischer Producte bemühen, deren Preis um so viel herabgesetzt werden kann als die Prämie beträgt, wodurch das Ausland allerdings bewogen wird in bestimmten Artikeln größere Ankäufe zu bewerkstelligen.

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Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 946.
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