Hofrecht

[448] Hofrecht, 1) das bei einem Hofgericht (s.d.) gültige Recht; 2) im Mittelalter der Inbegriff derjenigen Rechtsnormen, welche über die rechtlichen Beziehungen eines Herrn zu seinen Dienstpflichtigen u. umgekehrt, sowie der Letzteren unter einander, insoweit sich solche auf Dienst- u. Gutsverhältnisse erstreckten, in Gebrauch waren. Man kann zwei Klassen derselben unterscheiden: Ritterliche H-e, zu welchen neben dem eigentlichen Lehnrecht bes. die Dienstmannenrechte, als die H-e ritterlicher Dienstleute (Ministerialen); u. Bäuerliche H-e, von diesen hat sich in den sogenannten Ding- u. Hofrodeln eine große Anzahl von Aufzeichnungen erhalten, welche in neuerer Zeit zum Theil von [448] Grimm, Weisthümer, Gött. 1840 ff., 3 Thle., gesammelt worden sind; 3) so v.w. Hoferecht (s.d.); 4) so v.w. Ungebundenheit.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 448-449.
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