Hundesteuer

[620] Hundesteuer, 1) Abgabe zur Unterhaltung der Jagdhunde des Landesherrn, statt welcher Abgabe früher die Verbindlichkeit war, diese Hunde zu füttern u. bei sich zu beherbergen; 2) Abgabe von den Hunden, welche nur als Liebhaberei gehalten werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 620.
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