Hundesteuer

[653] Hundesteuer, eine Aufwandsteuer, welche die Besitzer von Hunden trifft, z. T. auch sanitätspolizeilichen Charakter hat. Sie ist in einigen Ländern Staatssteuer, in andern Gemeindesteuer, in andern fließt sie z. T. in die Staats-, z. T. in die Gemeindekasse, und zwar ist bisweilen der Gemeinde die Erhebung von Zuschlägen zur Staatssteuer gestattet. Für die Gemeindesteuer ist gewöhnlich ein unüberschreitbarer Höchstbetrag festgesetzt. Mehrfach ist die H. eine Zwecksteuer, ihr Ertrag fließt dann gewöhnlich in die Armenkasse. Die Steuersätze sind meist gleich hoch oder nur nach der Größe der Ortschaften, ausnahmsweise auch nach dem Zweck des Hundes, abgestuft. In Preußen können nach dem Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893, § 2, 16 und 93 (letzterer in der Fassung vom 30. Juli 1895) die Gemeinden und Kreise H. erheben und zwar die Gemeinden unbeschränkt, die Kreise bis zu 5 Mk. für den Hund jährlich; Gemeinde- und Kreissteuer können nebeneinander bestehen. In Bayern ist nach Gesetz vom 31. Jan. 1888 die H. nach der Größe der Gemeinden von 3–15 Mk. abgestuft; der Ertrag fällt nach Abzug der Erhebungs- und Verwaltungskosten zur Hälfte dem Staat, zur Hälfte der beteiligten Gemeinde zu. In Württemberg beträgt die Steuer 7 Mk., wovon die Hälfte dem Staate, die Hälfte der Armenkasse zufällt; der Staat erhebt einen Zuschlag von 1 Mk., die Gemeinden können seit 1889 einen Zuschlag bis 12 Mk. erheben. In Sachsen fließt die Steuer (wenigstens 3 Mk.) der Armenkasse zu. In Baden, wo die Steuer in Gemeinden bis zu 4´'00 Einw. 8 Mk., sonst 16 Mk. beträgt, wird der Ertrag zwischen Staat und Gemeinde geteilt. In Hessen wird nach Gesetz vom 12. Aug. 1899 eine H. von 10 Mk. für die Staatskasse erhoben; die Gemeinden sind zu Zuschlägen bis zur gleichen Höhe berechtigt. In England war die H. von 1796–1889 Staatssteuer, seitdem ist sie Gemeindesteuer; in Frankreich ist sie Gemeindeabgabe, wobei zwischen Jagd- und Luxushunden einerseits und Wachthunden anderseits unterschieden wird (Steuersätze von 1–10 Frank); in Österreich ist sie Territorialsteuer der einzelnen Kronländer und deshalb verschieden hoch.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 653.
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