Quarta Divi Pii

[739] Quarta Divi Pii, das auf eine Constitution des römischen Kaisers Antoninus Pius sich stützende Recht eines unmündigen Arrogirten auf den vierten Theil der Verlassenschaft desjenigen, welcher den Unmündigen arrogirte. Das Recht ist kein Erbrecht, sondern begründet nur einen persönlichen Anspruch gegen die Erben u. tritt nur ein, wenn der Unmündige bis zum Tode in der Gewalt des Arrogator blieb, von dem Letzteren aber mit weniger, als der Quart bedacht worden ist, od. wenn er ohne rechtmäßige Ursache wieder emancipirt worden war, od. wenn der Arrogator den Anspruch durch Veräußerungen inter vivos verkürzt hatte. Im letzteren Falle ist dem Unmündigen gegen die Empfänger auf die Herausgabe od. Ergänzung der Quart eine besondere Klage gegeben, welche, wenn der Arrogator mit einem Testament verstarb, den Namen Actio quasi Faviana, wenn er ohne Testament verstarb, den Namen Actio quasi Calvisiana führt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 739.
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