Quaesītum jus

[743] Quaesītum jus, ein wohlerworbenes Recht, ist jedes Recht, welches als ein durch einen gültigen besondern Rechtstitel begründeter, gegenwärtiger Bestandtheil der Privatrechtssphäre einer bestimmten Person betrachtet werden muß. Jedem solchen wohlerworbenen Rechte kommt die Eigenschaft der Unverletzbarkeit u. Unwiderruflichkeit zu, nur der Staat kann, sobald das Jus quaesitum mit der Wohlfahrt des Ganzen in Collision kommt, dessen Aufhebung anordnen, wobei jedoch der Staat verpflichtet ist, den Berechtigten entweder selbst zu entschädigen od. dem bisher Verpflichteten die Entschädigung aufzuerlegen, insofern das Recht nur eine Schätzung zuläßt. Auch kann der Staat vermöge des sogenannten Staatsnothrechts (Jus eminens) in dringenden Fällen wirklicher Gefahr u. Noth, wo ihm keine andern Mittel zu Gebote stehen, mittelst einer Specialverfügung in die Privatrechte seiner Unterthanen einzugreifen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 743.
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