Quittung

[773] Quittung (Apocha), eine Urkunde, welche darüber ausgestellt worden ist, daß eine gewisse Summe, welche der Zahlende dem Empfänger schuldete, bezahlt worden sei. Eine solche Q. dem Zahlenden auszustellen, ist der Gläubiger auf Verlangen verpflichtet, u. der Schuldner kann die Zahlung bis dahin versagen, so daß die Weigerung den Gläubiger in Mora accipiendi (s. u. Mora) versetzt. Immerhin hat die Q. indessen nur die Bedeutung eines Beweismittels für die Zahlung u. steht also der wirklichen Zahlung nicht gleich; ja es kann auch die Beweiskraft binnen 30 Tagen von der Ausstellung an vernichtet werden, wenn der Aussteller die Querela non numeratae pecuniae (s.d.) erhebt. Wenn über die Zahlung öffentlicher Abgaben, Gefälle u. Steuern aus einem ununterbrochenen längeren Zeitraum Q-en vorgelegt werden können, so entsteht daraus eine Vermuthung für die Berichtigung aller früheren. In der Praxis ist diese Vermuthung auch auf den Fall ausgedehnt worden, wenn es sich nur um ähnliche, an Privatpersonen in gewissen Zeiträumen zu zahlende Gefälle, wie Renten, Kanons, Zinsen, handelt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 773.
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