Regreß

[935] Regreß (v. lat.), 1) Rückschritt; 2) das Zurückschreiten vom Bedingten zur Bedingung; 3) Schadloshaltung, Entschädigung; daher R. nehmen, Jemand wegen Schadloshaltung in Anspruch nehmen; 4) bei Wechseln die Entschädigung, welche man von dem Bürgen od. Aussteller, od. von jedem der Vormänner fordern kann, wenn der Bezogene nicht zahlt. Daher Regressiren, diese Entschädigung suchen, u. Regreßrecht, das Recht diese Entschädigung zu fordern.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 935.
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