Religionseid

[33] Religionseid, 1) überhaupt ein Eid, welcher sich auf die Religion bezieht, bes. 2) der Eid, durch welchen man sich verbindlich macht, sich zu einem gewissen Religionsbekenntniß unverbrüchlich zu halten, vorzüglich die Geistlichen, einem gewissen Bekenntnisse gemäß zu lehren, wie der Eid auf die Symbolischen Bücher der Protestantischen Kirche, welcher gewöhnlich bei Antritt des Amtes u. der Weihe zu demselben gefordert, od. von Convertiten, namentlich von solchen, welche von der Katholischen Kirche übertreten, in dem Aufnahmeact abgelegt od. unterschrieben wird. In gewisser Hinsicht kann auch die Confirmation in der Protestantischen Kirche als ein R. betrachtet werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 33.
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