Reversgrafen

[87] Reversgrafen, im Staatsrecht des ehemaligen Deutschen Reiches die Reichsgrafen, welche keine unmittelbare Reichslande besaßen u. auf den Grafenbänken des Reichstages keinen Sitz u. keine Stimme hatten, sondern nur mittelbar dem Deutschen Reiche unterworfen waren, dennoch aber den Titel als Reichsgrafen gegen die Versicherung erhalten hatten, daß sie od. ihre Nachkommen auf Grund ihrer Erhebung in den Reichsgrafenstand keine Ansprüche auf Reichsstandschaft machen wollten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 87.
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