Schenkgerechtigkeit

[134] Schenkgerechtigkeit (Krugrecht), die Befugniß in einem Locale Wein, Branntwein u. Bin zu verkaufen u. Gäste darauf zu setzen. In den Städten bildet die S. gewöhnlich einen Theil der[134] sogenannten Bürgerlichen Nahrung, ist aber dann auch zuweilen noch besonderen Beschränkungen, wie z.B. daß nicht über die Straße u. nicht über ein gewisses Maß hinaus verkauft werden darf, unterworfen. Daneben kommt aber die S. sowohl in den Städten, als auf dem Lande noch als ein besonderes Realrecht vor, welches von Magistraten od. Gutsherrschaften verliehen wird, od. durch Verjährung erworben sein muß u. meist als eine Sachpertinenz mit einem Hause od. Bauerngute verbunden ist. In manchen Ländern ist der Bauernvogt kraft seines Amtes zu dieser S. berechtigt. Zuweilen erscheint dieselbe auch als Reiheschank, d.h. die einzelnen Mitglieder der Gemeinde üben dieselbe nach einem gewissen Turnus aus. In der neueren Zeit, insbesondere nach den Gesetzen, welche dem Princip der Gewerbefreiheit huldigen, erscheint die S. meist als eine Concession, die nur der einzelnen Person ertheilt wird u. entweder jeden Augenblick, od. doch dann zurückgenommen werden kann, wenn dieselbe mißbraucht worden ist. Verschieden von der S. ist die Gastnahrung (Gastgerechtigkeit) als das Recht Reisende über Nacht beherbergen zu dürfen. Auf den Besitz dieses Rechtes kann aus einer S. nicht geschlossen werden, vielmehr wird dazu immer ein besonderer Rechtstitel (Verleihung, Verjährung, Concession) vorausgesetzt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 134-135.
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