Anhalten der Züge

[157] Anhalten der Züge (to stop the trains; arrêter les trains; arrestare i treni). Das Anhalten der Züge erfolgt auf Grund der im Fahrplan enthaltenen Weisungen, durch besonderen, in der Regel schriftlich zu erteilenden Auftrag, durch Signale, die dauernd für diesen Zweck aufgestellt sind (Hauptsignale), durch Signale, die vorübergehend zur Deckung von Gefahrstellen dienen oder zu dem Zweck von Hand gegeben werden, endlich aber auf Grund von Wahrnehmungen des Zugpersonals oder der Reisenden. Die Sicherheit des Betriebs ist am besten gewahrt, solange der Fahrdienst sich pünktlich unter Einhaltung des Fahrplans vollzieht. Hierauf ist bereits bei Aufstellung des Fahrplans Rücksicht zu nehmen und dafür zu sorgen, daß nicht schon geringfügige Unregelmäßigkeiten des eigenen oder anderer Züge ein außerfahrplanmäßiges Anhalten nötig machen. Trotzdem läßt es sich nicht vermeiden, daß die Züge in vielen Fällen angehalten werden müssen, u. zw. besonders zum Abwarten des vorgeschriebenen Abstandes mit dem voraufgefahrenen Zug, zum Vorlassen eines schneller fahrenden Zuges oder um das Freimachen des Einfahrgleises oder das Kreuzen der Fahrstraße durch einen anderen Zug abzuwarten, endlich auch um ihnen solche Befehle schriftlich zu erteilen, deren Mitteilung durch Signale nicht zuverlässig genug erscheint. In den Betriebsvorschriften wird allgemein auf eine Einschränkung des Anhaltens der Züge hingewirkt. So besteht für den Fall des Kreuzens von Fahrstraßen auf den preuß. Staatsbahnen die Vorschrift: »Kreuzen sich die Fahrwege zweier Züge, so ist dahin zu wirken, daß die Zulassung der Fahrt des einen Zuges nicht das Stellen des anderen Zuges vor der Kreuzungsstelle nötig macht. Insbesondere ist bei Kreuzungen des Aus- und Einfahrweges die Freigabe der Ausfahrt zu vermeiden, wenn damit gerechnet werden muß, daß die Ausfahrt ein Stellen des einfahrenden Zuges am Einfahrsignal zur Folge haben würde.«

Besonders soll das außerfahrplanmäßige Anhalten auf freier Bahn vermieden werden. Die deutschen Fahrdienstvorschriften sagen im § 51 (6): »Ein Zug darf auf freier Strecke nur aus zwingenden Gründen, insbesondere solchen der Sicherheit, zum Halten gebracht werden.« Um in solchen Fällen jede Gefahr nach Möglichkeit abzuwenden, sind vielfach auch da, wo das Fahren in Raumabstand durch Blockeinrichtungen gesichert ist, besondere Maßnahmen zur Deckung des Zuges angeordnet. So ist im § 50 (5) der Fahrdienstvorschriften bestimmt: »Wird ein Zug durch ein Einfahr- oder ein Hauptsignal der freien Strecke gestellt, so hat bei Zügen ohne durchgehende Bremse der letzte Bremser, bei Zügen mit durchgehender Bremse ein im voraus zu bestimmender Zugbeamter sich so aufzustellen, daß er die rückwärts liegende Strecke übersieht. Sollte sich dem haltenden Zug ein anderer Zug nähern, so muß der Beamte diesem entgegenlaufen und Haltsignale geben.«

Ferner ist auf Grund der Bestimmung im § 73 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung, nach der ein Zug, der auf freier Strecke liegen bleibt, gegen Gefährdung durch andere Züge zu sichern ist, im § 58 der Fahrdienstvorschriften angeordnet, welche Maßnahmen – Deckung durch Signalfackeln, Knallkapseln und Wärtersignale, Benachrichtigung der benachbarten Zugmeldestellen telegraphisch, durch Fernsprecher oder Boten – zu ergreifen sind, wenn ein Zug aus anderem Anlaß als der Haltstellung eines Hauptsignals gezwungen wird, auf freier Strecke zu halten. – Dient ein auf freier Strecke liegenbleibender Zug der Personenbeförderung, so dürfen die Reisenden nur mit Bewilligung des Zugführers aussteigen. Sie müssen sich sofort von dem Bahngleis entfernen und auf das erste Zeichen des Zugführers ihre Plätze wieder einnehmen. (EVO. § 24.)

Gleiche Grundsätze gelten auch in Österreich (vgl. Art. 134 u. 135 der Vorschriften für den Verkehrsdienst).

Breusing.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 157.
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