Collision

[446] Collision bedeutet eigentlich das Zusammenstoßen; weil nun in Bewegung befindliche und zusammenstoßende Körper sich gegenseitig hemmen und beschädigen, ist dieser Ausdruck auch auf gesellschaftliche Verhältnisse übertragen worden, und man sagt von zwei Personen, ihre Interessen collidiren oder gerathen in Collision, wenn sie gleiche Zwecke verfolgen und dabei einander Abbruch thun. In rechtlichem Sinne ist eine Collision vorhanden, wenn die Rechte mehrer Personen dergestalt miteinander in Widerstreit stehen, daß nur das Eine oder das Andere vollständig ausgeübt werden kann, wie z.B., wenn Jemand einen Gegenstand gekauft hat, den nachher ein Anderer als ihm entwendet zurückfodert. In solchen Collisionsfällen geht das besondere Recht dem allgemeinen vor, sind aber beide gleich allgemein, so erhält das von den Gesetzen besonders begünstigte den Vorzug, z.B. bei Privilegien und beim Pfandrechte des ältern. Ist aber keines besonders begünstigt, so kommt es darauf an, ob die Rechte direct, d.h. so, daß die Personen dasselbe Recht gegeneinander haben, oder indirect, d.h. so, daß die Rechte in einem dritten Gegenstande zusammen collidiren. Ist Ersteres der Fall, so geht Der vor, welcher einen Schaden von sich abwenden will, und wenn Beide gleich viel zu verlieren haben, Derjenige, welcher im Besitz Dessen ist, was ihm nach seinem Rechte gebührt; collidiren dagegen die Rechte indirect, so geht Der vor, welcher im Besitz des Gegenstandes ist, um den es sich handelt. Ist dies aber bei Keinem der Fall, so muß der Gegenstand getheilt werden, und geht auch dies nicht, so muß ein Machtspruch des Regenten oder das Loos entscheiden. – Collisionen der Rechte und Amtsbefugnisse verschiedener Behörden pflegt man Conflicte, und bei Justizbehörden insbesondere Competenz- und Jurisdictionsconflicte zu nennen. – In der Moral spricht man auch von einer Collision der Pflichten und versteht darunter die Lage eines Menschen, welcher zur Erfüllung mehrer einander oft widerstreitender Pflichten verbunden, von den Umständen aber an gleichmäßiger Befriedigung derselben gehindert wird, also einer oder der andern den Vorzug auf Kosten der übrigen geben muß. Mit Entscheidung solcher Fälle hat sich vorzüglich die Casuistik (s.d.) beschäftigt.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 446.
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