Rückfall

[568] Rückfall, im Strafrecht Wiederholung desselben (oder eines gleichartigen) Verbrechens nach vorausgegangener Bestrafung des Verbrechers, ein Strafverschärfungsgrund bei Raub, Diebstahl, Hehlerei und Betrug; die Rückfallsstrafe fällt aber weg (Rückfallsverjährung), wenn das neue Delikt erst nach 10 Jahren begangen wird (Deutsches Strafgesetzb. §§ 245 u. 264). – In der Medizin (Rezidiv) das Wiedereintreten einer scheinbar oder wirklich gehobenen Krankheit während der Rekonvaleszenz.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 568.
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