Soziale Verhältnisse. Recht und Wirtschaft

[572] 421. Im Gegensatz zu der Dürftigkeit der Kunstdenkmäler und ebenso der geschichtlichen Dokumente steht die reiche Fülle von Urkunden des wirtschaftlichen und Verkehrslebens, die sich aus dieser wie aus fast allen Epochen der Geschichte Sinears erhalten haben. Die Aufgabe, aus diesem Material ein volles Bild der sozialen Zustände und der sie beherrschenden rechtlichen Ordnungen zu gewinnen und in diesen womöglich das ursprünglich sumerische Gut vom semitischen zu scheiden, ist aber zurzeit trotz mancher wertvoller Vorarbeiten noch nicht gelöst. Wenigstens in der späteren Zeit des Reichs von Sumer und Akkad scheinen solche Unterschiede, falls sie ursprünglich vorhanden waren, längst ausgeglichen zu sein; in Larsa und Uruk herrschen dieselben Ordnungen, die wir gleichzeitig im Reich von Babel antreffen. Alle Geschäfte werden vor Zeugen abgeschlossen und darüber eine Urkunde aufgenommen: das auf Ton geschriebene Dokument [572] wird mit einer Hülle von Ton umschlossen und von den Zeugen versiegelt, und auf dieser Hülle wiederholt man den Text nochmals, um ihn ohne Verletzung des Originaldokuments jederzeit bequem lesen zu können. Bei jedem solchen Akt werden die Hauptgötter der Stadt und der König eidlich angerufen. Seit langem ist nicht nur das Gerichtsverfahren, sondern auch das materielle Recht in festen Sätzen, Rechtsbüchern, zusammengefaßt; es kann nicht zweifelhaft sein, daß dem abschließenden Gesetzbuch Chammurapis vielfache Aufzeichnungen von Rechtssätzen vorangegangen sind, bis in die Zeiten der alten sumerischen Fürsten hinauf; spricht doch bereits Urukagina von Lagaš davon, daß er die alten Ordnungen und das Wort des göttlichen Stadtkönigs Ningirsu, d.h. die auf diesen zurückgeführten Rechtssätze, wiederhergestellt habe. Wenn Sinidinam von Larsa (§ 418), der seinen Untertanen durch seine Kanal- und Festungsbauten Wohlstand und Sicherheit verschaffte, sich rühmt, er habe die Beschlüsse der Anunnaki, der die Erde beherrschenden Mächte (§ 371), wiederhergestellt, so wird das auf eine ähnliche gesetzgeberische Tätigkeit anspielen. Um dieselbe Zeit berichtet Singašid von Uruk (§ 418) in einer Inschrift, er habe für Korn und Öl, Wolle und Kupfer ein Preismaximum eingeführt, ebenso wie Chammurapi die Preise für Arbeitslöhne, Miete u.ä. festsetzte. Auch in Chanaam Euphrat ist eine Urkunde (§ 433 A.) datiert aus dem Jahre »wo König Kaštiliaš das Recht festsetzte«. Ähnliche Verordnungen, Modifikationen des älteren Rechts, Versuche, das Verkehrsleben dauernd zu regulieren und den namentlich in Zeiten politischer Wirren unvermeidlichen starken Schwankungen der Preise zu entziehen, mögen oft genug vorgekommen sein, bis dann Chammurapis Kodifikation einen Abschluß gebracht hat.


Von den Arbeiten vor Auffindung des Gesetzbuchs Chammurapis ist grundlegend BR. MEISSNER, Beiträge zum altbabyl. Privatrecht, 1893 (auf Grund der Urkunden von Tell Sifr § 417 A., Sippara u.a.). Älter als Chammurapi sind jedenfalls die aus der Bibliothek Assurbanipals bekannten zweisprachigen sogenannten sumerischen Familiengesetze (abgedruckt [573] z.B. bei WINCKLER, Gesetze Hammurabis S. 84; KOHLER und PEISER, Hammurabis Gesetz 133); die Beantwortung der Frage, ob sie semitischen oder sumerischen Ursprungs sind, hängt vor allem davon ab, ob die durch galâbu ausgedrückte Handlung, durch die der widerspenstige Sohn das äußere Abzeichen des Sklavenstandes erhält (es wird ebenso im Gesetz Chammurapis und in zahlreichen Urkunden verwendet), »eine Marke einschneiden« bedeutet, wie jetzt meist übersetzt wird, oder »die Haare scheren«, wie früher übersetzt wurde: SCHORR, Wien. Z. f. Kunde des Morgenl. XVIII 233 [vgl. BÜCHLER ib. XIX 91ff. und jetzt SCHORR im Hilprecht Anniversary Volume p. 31], scheint letzteres erwiesen zu haben, und alsdann sind die Gesetze semitischen Ursprungs, da bei den Sumerern die Männer das Haupthaar abrasieren. – Die Bestimmungen Singašids: TH.-D. S. 222: 3 gur Korn, 12 Minen Wolle, 10 Minen Kupfer, 30 qa Öl sollen je für 1 Šeqel Silber verkauft werden. Danach hätte das Kupfer zum Silber damals im Verhältnis 600: 1 gestanden. Unter Samsiadad III. (§ 464 A.) dagegen sind die Marktpreise in Assur, die durch seine Eroberungen so niedrig geworden sind, daß er sie in seiner Inschrift verzeichnet: für 1 Šeqel Silber 2 gur Korn, 15 Minen Wolle, 20 qa Öl.


422. Die Grundlage aller Lebensverhältnisse bilden die durch das Königtum und seine Beamten vertretenen festen Ordnungen des Staats. Von Blutsverbänden, Blutrache u.ä. findet sich in den Urkunden bei den Semiten so wenig eine Spur, wie bei den Sumerern (§ 366). Wohl aber bildet die Familie eine feste Einheit. Die Kinder und die Frau stehen in der Gewalt des Hausherrn und können wegen schwerer Vergehungen, Verletzung der Pietät, Ehebruch u.ä. getötet (die Frauen in den Fluß geworfen) oder in die Knechtschaft verkauft werden, immer aber nur auf Grund eines geregelten Rechtsverfahrens: der Staat und seine soziale Ordnung, nicht aber der Blutsverband und die selbstherrliche Macht des Familienvaters sind durchweg die maßgebende Autorität. Die Ehe wird in der Form einer Kaufehe geschlossen, durch einen öffentlichen Akt, der die Mitgift festsetzt; die Frau bewahrt aber ihr eigenes Vermögensrecht. Der Mann kann sie jederzeit verstoßen, gegen Herausgabe der Mitgift und einer festgesetzten Entschädigung, während die Ehefrau nur dann ein Scheidungsrecht hat, wenn der Mann seine Pflichten gegen [574] sie verletzt. Neben der einen Hauptfrau hat der wohlhabende Mann immer Nebenfrauen (ebenso wie bei den Israeliten und anderen semitischen Stämmen), deren Kinder Erbrecht haben, ferner Kebsweiber aus dem Sklavenstande, deren Kinder an sich unfrei sind, aber legitimiert werden und Erbrecht gewinnen können. Daneben ist die Adoption, gleichfalls durch einen vor Zeugen aufgenommenen Akt, ganz gewöhnlich, namentlich von Kindern niederer Herkunft, auch Sklaven; dadurch gewinnt der Hausvater oder die Hausfrau zugleich dienende Arbeitskräfte, die durch ein Pietätsverhältnis an sie gefesselt werden. – Als die höhere soziale Einheit erscheint durchweg die Ortschaft, der Verband der Zusammenwohnenden. Ihre Götter werden neben dem König angerufen, die Zeugen sind die »Ältesten« (šibûti) der Ortschaft; bei Chammurapi findet sich, wie unter gleichartigen Kulturverhältnissen vielfach auch noch gegenwärtig, z.B. bei Raub oder bei Lösung von Gefangenen, eine Haftpflicht der Ortschaft als Ganzes und ihres Vorstehers oder auch ihres Tempelguts. Das ganze Land ist, ähnlich wie das Niltal, mit solchen Ortschaften bedeckt, die sich wieder um die Hauptstädte der einzelnen Bezirke mit ihren Heiligtümern gruppieren. Wie später bei den Israeliten »an den Toren« der Stadt, so versammeln sich auch in den Städten Sinears die Ältesten an der Stadtmauer, da wo sich das regste Verkehrsleben abspielt; als »Mauer von Sippara« (d.i. etwa als »Forum«) werden sie in Königserlassen und Rechtsurkunden aus dieser Stadt unter der ersten Dynastie bezeichnet. Damals haben sie auch richterliche Funktionen, und eine administrative Gerichtsbarkeit hat ihnen gewiß auch früher nicht gefehlt; im übrigen scheinen die Richter in der älteren Zeit, soweit nicht der Herrscher direkt eingriff, aus der Priesterschaft des Stadttempels gebildet zu sein. Einen großen Umfang freilich hat, wie die aufgedeckten Ruinen zeigen, keine dieser Städte gehabt; Riesenstädte wie Babel gehören erst einer weit späteren Zeit an. Um so enger drängte sich die Bevölkerung in den winkligen Gassen zusammen, damals wie gegenwärtig; daher haben die Grundstücke [575] und Häuser, die in den Geschäftsurkunden vorkommen, meist eine sehr kleine Grundfläche, gelegentlich nur ein paar Quadratmeter, wie in China; und auch von diesen werden noch wieder Teile verkauft und vermietet. In anderen Fällen dagegen, so in Sippara, scheint die vom Mauerring umschlossene Stadt fast nur aus dem Heiligtum mit seinen Annexen und den Regierungsgebäuden bestanden zu haben; alsdann lebte die Bevölkerung größenteils wohl in den offenen Ortschaften vor den Toren des befestigten politischen und religiösen Zentrums ihres Bezirks.


Rechtsurkunden: GENOUILLAC, Textes juridiques de l'époque d'Ur, Rev. d'Ass. VIII. – Unbedenklich habe ich das Gesetzbuch Chammurapis bereits hier benutzt, da die Urkunden (namentlich auch die zahlreichen aus der Zeit seiner Vorgänger in Babel) deutlich zeigen, daß seine Rechtssätze nicht etwas Neues sind, sondern das bestehende Recht abschließend zusammenfassen, wenn auch zweifellos mit vielen Modifikationen im einzelnen. Die Abgrenzung dessen, was bei ihm individuell und Neuerung, was altes Herkommen ist, erfordert noch eindringende Untersuchungen (vgl. z.B. BR. MEISSNER, Theorie und Praxis im altbab. Recht, Assyriol. Studien III 25ff., in Mitt. Vorderas. Ges. 1905, der aber oft die einzelnen Fälle nicht juristisch scharf faßt und daher zu falschen Folgerungen gelangt; vgl. dagegen D. H. MÜLLER, Semitica I S. 19ff. Ber. Wien. Ak. 1906, sowie SCHORR, Das Gesetzbuch Hammurabis und die zeitgenössische Rechtspraxis, Bull. de l'ac. de Cracovie Juli 1907, und jetzt SCHORR, Zur Frage der sumerischen und semitischen Elemente im altbabylonischen Recht, Rev. sémit. XX 1912, 378ff.); für uns kommt es aber hier nicht auf die Einzelbestimmungen, sondern auf die ihnen zugrunde liegenden Zustände an. – Die »Ältesten« als Verwaltungsbehörde von Sippara, gegen die beim König (Zeit Chammurapis) Klage geführt wird, auch in dem von SCHORR, Wiener Z. für Kunde des Morgenl. XX 119 übersetzten Text, ferner in den richterlichen Urteilen bei GENOUILLAC. Über die »Mauer (kâr) von Sippara«, d.i. das Forum, s. KING, Letters of Hammurabi III 122, 2 (neben den »Richtern«, dajâne), sowie CUQ in dem Essai sur l'administration judiciaire de la Chaldée à l'époque de la prem. dyn. bab., der auch sonst über diese Dinge vielen Aufschluß gibt, Rev. d'Ass. VII 1ff., speziell p. 22f. – Über die Größe der Grundstücke in den Geschäftsurkunden s.z.B. UNGNAD, Z. Ass. 23, 84ff. Für Sippara s. SCHEILS Schilderung der Ruinen (une saison de fouilles à Sippar), die von THUREAU-DANGIN, Rev. d'Ass. VIII 94 und Hilprecht Anniversary Volume 162f. weiter aus den Texten illustriert wird.


[576] 423. Innerhalb der Bevölkerung sind die besitzenden Stände, die »Söhne eines Mannes«, geschieden von den »Armen«, die selbst arbeiten müssen. Für diese sind die Bußsätze weit geringer: wenn z.B. der »Sohn eines Mannes« einen gleichstehenden schlägt, hat er nach Chammurapis Gesetz eine Mine zu zahlen, der Arme dagegen, der den Armen schlägt, nur ein Sechstel derselben; und während bei Körperverletzungen bei jenen volle Talion gilt, Auge um Auge, Zahn um Zahn, wird sie bei diesen mit Geld abgekauft, bei Sklaven die Hälfte ihres Preises gezahlt. Wie weit die »Armen« in einem Hörigkeitsverhältnis stehen, ist nicht klar; sehr auffallend ist, daß auch sie nicht nur Vieh (Rinder, Esel, Schafe, Schweine) und einen Kahn, der hier wie im Niltal das gewöhnlichste Transportmittel bildet, sondern auch Sklaven besitzen können. Die Sklaverei ist überhaupt in Sinear sehr entwickelt; das Menschenmaterial rekrutiert sich teils aus den Nachbarstämmen (z.B. Subariern und »hellfarbigen« Gutaeern), teils aus freiwilligem oder als Strafe verhängtem Verkauf in die Knechtschaft, teils durch Inzucht. Neben persönlichen Diensten sind die Sklaven für den Wirtschaftsbetrieb als Arbeitskräfte unentbehrlich. Wenn sie auch zunächst nur als Sache gelten, so stehen doch auch sie unter dem Schutz des öffentlichen Rechts, das z.B. allein die Todesstrafe über sie verhängen kann; und sehr gewöhnlich ist es, daß sie durch Freikaufung oder Freilassung die Freiheit erlangen, namentlich durch Adoption, aber auch durch Schenkung des Sklaven an die Gottheit-in der Form, die später in Griechenland die herrschende geworden ist –, wobei ihm dann noch besondere Dienstverpflichtungen gegen den Freilasser auferlegt werden können. Neben den Sklaven werden freie Arbeiter verwendet, die ihre Arbeitskraft einem Herrn auf bestimmte Zeit gegen Lohn und Kostgeld vermieten; und ebenso werden die Sklaven auf wenige Tage zu bestimmten Arbeiten, z.B. für die Ernte, oder auch auf Monate oder ein ganzes Jahr vermietet. – Aus der übrigen Bevölkerung heben sich zwei Gruppen scharf hervor: der Hof (ekal »Palast«) und der Gott, d.i. der Tempel, [577] beide mit großem Grundbesitz und reichem Vermögen, die zahlreiche Beamte, Diener, Priester beschäftigen und ernähren. Beide Gruppen genießen besondere Privilegien und stehen unter erhöhtem rechtlichem Schutz. An den Hof schließen sich dann die Beamten und die Truppen des Königs an, für die wieder besondere rechtliche Ordnungen gelten (§ 449). Im Wirtschaftsleben spielen die Tempel eine sehr große Rolle, entsprechend dem religiösen Charakter der alten sumerischen Staaten, der auch auf die semitischen übergegangen ist. Es scheint, daß ein großer Teil des Grund und Bodens ihnen gehörte; und ihre reichen Einkünfte ermöglichen es den Tempeln und den einzelnen Priestern und Priesterinnen, am Erwerbsleben regen Anteil zu nehmen: vor allem scheint das Geldgeschäft, die Darlehen und Vorschüsse, größtenteils in ihren Händen konzentriert gewesen zu sein. Damit hängt es zusammen, daß die Geschäftsurkunden meist in den Tempeln deponiert werden. Auch die Rechtssprechung liegt unter dem Reich von Sumer und Akkad größtenteils in den Händen der Priesterschaft (§ 422). Sehr gewöhnlich sind Geschenke an die Götter, vor allem auch von Hierodulen (nicht selten den eigenen Töchtern des Schenkenden), die der religiösen Prostitution (§ 373) dienen, aber zugleich sozial eine privilegierte Stellung einnehmen.


Die Stellung des muškênu (so ZIMMERN; ideogr. maš-en-kak), des »Armen« (oft mit Freigelassener, Ministerialer, Höriger u.ä. übersetzt), im Gesetz Hammurapis ist noch ganz dunkel. Daß er von dem mâr awelim dem »Sohn eines Mannes«, d.h. dem Vollfreien [»Freigeborenen« im Gegensatz zum Sklaven § 7], rechtlich geschieden ist und tief unter ihm steht, ist sehr klar [vgl. §§ 140. 196ff. 203f. 207ff.]; aber nach §§ 8. 15. 16. 175f. 219 scheint es, als ob es Vieh, Schiffe, Sklaven nur einerseits im Besitz des Palastes oder der Götter, andrerseits im Besitz der »Armen« gegeben hätte; denn die Aufzählung muß doch vollständig sein, da z.B. über Diebstahl des Besitzes oder der Sklaven von Vollfreien anderweitig nichts bestimmt ist. Und doch scheint eine derartige Auffassung ganz unmöglich; oder gilt etwa aller Besitz der mâre awelim, soweit sie nicht zum Hof gehören, als Besitz der Götter, d.h. sind alle Vollfreien priesterlichen Standes? [Dazu würde stimmen, daß bewegliche Sachen beim Diebstahl in § 6 nur als Besitz des Gottes und des Palastes [578] erwähnt werden.] Hier wie in vielen anderen Fällen sind eindringende Untersuchungen auf Grund des gesamten Materials dringend erforderlich; erst dann wird sich ein lebendiges Gesamtbild der Verhältnisse gewinnen lassen; vgl. auch § 449 A. – Die Bestimmungen der Freilassungsurkunden bei MEISSNER, Assyriol. Studien III (Mitt. Vorderas. Ges. 1905) S. 32 decken sich ganz mit denen zahlloser griechischer Urkunden; und doch ist hier ein geschichtlicher Zusammenhang ganz undenkbar. Das illustriert sehr drastisch, wie vorsichtig wir (im Gegensatz zu den Hypothesen einer Beeinflussung des israelitischen und gar des römischen Rechts durch das babylonische, wie sie namentlich D. H. MÜLLER verfochten hat) mit der Annahme historischer Beeinflussungen und Übertragungen sein müssen, wo doch nur parallele Entwicklungen vorliegen, die auf rechtlichem Gebiet so gut wie auf religiösem unendlich oft zu geradezu identischen Bildungen führen.


424. Der Natur des Landes entsprechend bildet der Landbau (Getreide, Öl, Datteln) die Grundlage des Wirtschaftslebens; sehr beachtenswert ist, wie stark daneben die Viehzucht hervortritt. Aber die oben gegebene Schilderung zeigt bereits, welche Bedeutung zugleich der kapitalistische Betrieb und das Verkehrsleben gewonnen hat. Die Kaufleute (damkaru) und Kleinhändler spielen eine große Rolle, und in den größeren Städten besteht daneben eine rege Industrie. Dem entspricht es, daß die Geldwirtschaft voll ent wickelt ist. Allerdings kann eine Anleihe auch in Naturalien gemacht, eine Pachtsumme, eine Schuld oder eine Ware auch in solchen gezahlt werden; aber gerechnet wird, anders als in Aegypten, auch in solchen Fällen durchweg nach Geldsätzen; nach Chammurapis Gesetz (§ 59) muß alsdann die Zahlung in Getreide u.ä. nach den Preisen des vom König festgestellten Markttarifs erfolgen. Für die Darlehen werden monatlich Zinsen gezahlt, durchschnittlich im Jahr etwa 20 Prozent, gelegentlich freilich auch viel höher. Singašid setzt für die Warenpreise, Chammurapi für die Arbeitslöhne das Maximum in Geld fest. Das maßgebende Wertmetall ist das Silber-woher dasselbe stammt, ist freilich noch völlig dunkel –; danebenkommt Gold vor, während das Kupfer, anders als in Aegypten, nur zur Anfertigung der Werkzeuge dient und sehr niedrig im Preise steht (§ 421 A.). Gemessen wird das Silber [579] nach Gewichtseinheiten, die nach dem Sexagesimalsystem gegliedert sind: das Talent, biltu, hat 60 Minen (Pfunde), die Mine 60 Šeqel (Lot) zu je 180 Getreidekörnern (še). Die Mine wiegt rund 505 g, der Šeqel 8,5 g; 1 Silberšeqel ist mithin etwas weniger als 2 Francs. Im Verhältnis zum Golde ist, wie wir jetzt sehen, Silber in dieser Zeit jedenfalls noch viel rarer gewesen als im zweiten und ersten Jahrtausend. Daher stand das Gold im Preise weit niedriger als später; nach einem Text aus der Zeit Chammurapis scheint es damals nur den sechsfachen Wert des Silbers gehabt zu haben. Ob aber dies Verhältnis allgemein galt, so daß sich ein festes Verhältnis zwischen beiden Metallen herausgebildet hatte, läßt sich nicht erkennen. Über diese Fragen wird größere Klarheit erst gewonnen werden können, wenn es einmal gelungen sein sollte, die Herkunft des in Babylonien und in Vorderasien umlaufenden Silbers zu ermitteln. – Für die Zwecke des Verkehrs wird das Silber teils in Barrenform, teils, wie in Aegypten, in Ringform gebracht, unter denen Ringe von 1/3 šeqel sehr gewöhnlich sind; kleinere Beträge müssen in Hacksilber abgewogen werden.


Über das babylonische Maßsystem s. außer den älteren Arbeiten von BOECKH und MOMMSEN vor allem BRANDIS, Das Münz-, Maß- und Gewichtswesen in Vorderasien, 1866, sowie HULTSCH, Griechische und römische Metrologie, 2. Aufl. 1892; sodann LEHMANN, Das altbabylonische Maßsystem, in den Actes du 8 Congrès des Oriental. Stockholm 1893. THUREAU-DANGIN, l'U, la Qa et le mine, J. As. Januar 1909, 79ff. – Im übrigen ist es unmöglich, an dieser Stelle näher auf diese sehr verwickelten Fragen einzugehen. Eine gute Bearbeitung der erhaltenen babylonischen Gewichte gibt WEISSBACH, ZDMG. 61, 379ff. 948ff., der aber wohl in der Reaktion gegen die herrschenden Anschauungen zu weit geht. Daran knüpft eine eingehende Kontroverse zwischen ihm und LEHMANN-HAUPT in ZDMG. 63. 65. 66. Weiteres reiches Material haben die von SOUTZO in Délég. en Perse XII (Rech. arch. IV) bearbeiteten Gewichte aus Susa gebracht. In Babyloni en scheint man nur die sogenannte leichte Gewichtsmine von ca. 505 Gramm und ihr Sechzigstel gekannt zu haben, während die doppelt so schwere Mine von ca. 1010 Gramm mit 60 schweren Šeqeln dem späteren assyrischen Reich angehört. – Ich muß bekennen, daß ich gegenüber den Feststellungen und Kombinationen auf metrologischem Gebiet immer skeptischer geworden bin: die Zahlen [580] sind geduldig und blendend und scheinbar evidente Hypothesen sehr leicht. Nach wie vorhalte ich die Annahme von NISSEN und LEHMANN-HAUPT, der auch THUREAU-DANGIN zustimmt, für unberechtigt, welche unbedenklich den alten Babyloniern die moderne Spekulation zuschreibt, die im metrischen System das Gewicht aus dem Längenmaß ableitet [andere haben gar die irdischen Maße mit denen des Himmels in Verbindung gesetzt, so am wildesten WINCKLER, KAT. 337ff.]. In Wirklichkeit sind vor dem metrischen System alle Maße willkürlich festgesetzt, wenn auch die Längenmaße natürlich in Anlehnung an die des menschlichen Körpers (Finger, Hand, Elle, Fuß); und die Adjustierung fällt, selbst wenn man die Gewichte und Geldstücke in Metall gießt, geschweige denn, wenn die Gewichte aus Stein hergestellt werden, zunächst immer nur recht unvollkommen aus, so daß unsere genauen Bestimmungen, bis auf Bruchteile von Grammen, nur als Durchschnittswerte und Hilfskonstruktionen zu betrachten sind. Sie sind auch nicht etwa ideale Normen, hinter denen die Praxis nur notgedrungen zurückgeblieben ist, wie etwa theoretisch feststehende, aber durch die Rechnung nur annähernd bestimmbare mathematische Größen; denn die Norm ist bei den Maßen nichts Absolutes, sondern kann immer nur durch ein schon vorhandenes Maß ausgedrückt und zum Bewußtsein gebracht werden, und unterliegt daher allen Schwankungen, welche dieses erfährt. – In einem Kontrakt aus dem 37. Jahr Chammurapis steht zu, »10 še Gold« der Zusatz: »1/6 sein Silber«; UNGNAD Or. Lit.-Z. XIV 106 deutet das: »1/6 Šeqel ist das Silberäquivalent von 10 še [= 1/18 Šeqel] Gold« und erhält so das Verhältnis 3:1, das kaum denkbar erscheint. So wird wohl die Deutung THUREAU-DANGINS Or. Lit.-Z. XII 382 und Rev. d'Ass. VIII 92 » 1/6 seines Silberäquivalents richtig sein. Ein von ihm ebenda besprochener Text der Zeit des Reichs von Akkad aus Tello gibt dem Gold den achtfachen Wert des Silbers, ein anderer für Silber und Kupfer das Verhältnis 240:1.


Quelle:
Eduard Meyer: Geschichte des Altertums. Darmstadt 81965, Bd. 1/2, S. 572-581.
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