Cardinal [1]

[1] Cardinal. Cardinäle (von cardines, die Thürangeln) hießen ursprünglich alle an Hauptkirchen angestellten Geistlichen, allmälig nur die an den Hauptkirchen in Rom selbst angestellten Prälaten, welche den ständigen Senat des Papstes in der höchsten Verwaltung der Kirchensachen bilden und seit 1160 den Papst wählen. Im Mittelalter betrug die Zahl der C.geistlichen durchschnittlich 53, das Baselerconcil wollte sie auf 24 beschränkt wissen, aber Sixtus V. setzte 1586 dieselbe auf 70 fest, nämlich auf 6 C.bischöfe, 50 C.priester und 14 C.diakonen, denen er die 6 Bisthümer um Rom, 50 Titel oder Kirchen und 14 Diakonien in Rom anwies. Sie werden vom Papste und zwar wo möglich mit Rücksicht auf die verschiedenen Nationen (c. protector nationis) und auf Wünsche kathol. Fürsten (Kron-C.) erwählt; die Wahl ist an altherkömmliche Ceremonien gebunden, die Zahl selten voll (1844 nur 60). Ihr Rang ist der des Churfürsten, ihr Verhältniß zum Papste das des Sohnes zum Vater; ihre Geschäfte verwalten sie theils in Plenarversammlungen (C.consistorium), theils in Ausschüssen (Congregationen, z.B. seit 1542 die congr. sacri officii seu inquisitionis, 1570 c. indicis librorum prohibitorum, 1622 c. de propaganda fide, die jüngste seit 1689 c. ss. indulgentiarum et reliquiarum) oder als Vorstände u. Beisitzer der Justiz- u. Administrativstellen, z.B. der C.-Kammerlengo, Vorstand der päpstlichen Rentkammer, der C.staatsminister für in- u. ausländische Angelegenheiten, der C.vicarius, Stellvertreter des Papstes für das Bisthum Rom. Die C.e besitzen ständige Privilegien, wie Sitz und Stimme bei allgemeinen Concilien u. Ehrenrechte, z.B. seit 1460 rother Hut u. Purpurmantel, 1567 den ausschließlichen Titel C. und seit 1630 die Anrede: Eminentissimi, eminentia vestra.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 1.
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