Weg(Straßen-)kreuzungen

[895] Weg(Straßen-)kreuzungen mit Eisenbahnen können ausgeführt werden 1. als schienengleiche Uebergänge (Uebergänge in Schienenhöhe, Plan- oder Niveauübergänge); 2. als Unterführungen (Weg unter der Bahn); 3. als Ueberführungen (Weg über der Bahn).

Bei schienengleichen Uebergängen wird es sich meist um Ausgleichung geringerer Höhenunterschiede durch Wegrampen handeln, die mit zulässiger Neigung zum Bahndamm hinauf- oder zum Einschnitt hinabzuführen sind. Schienengleiche Uebergänge sind bei Hauptbahnen unbedingt mit Schranken, die bedient werden müssen, zu versehen; bei Neben- und Lokalbahnen können Schranken und Bewachung wegfallen, wenn die Geschwindigkeit der Züge bei verkehrsreichen Wegen nicht über 15 km/Std., bei sonstigen unübersichtlichen Wegen nicht über 40 km/Std. beträgt (Eisenbahnbau- und Betriebsordnung § 18 und 46). Die Fahrbahn des Weges auf dem Uebergang soll so hergestellt werden, daß einerseits das Nachstopfen der Schwellen nicht zu sehr mit Umständen verknüpft, anderseits die Fahrbahn nach dem Nachstopfen rasch wieder fest ist. Bei Steinschlag trifft das letztere, bei Steinpflaster das erstere nicht ganz zu, auch muß bei Pflaster der Oberbau so angeordnet werden, daß die Steine nicht unmittelbar auf den Schwellen aufsitzen (s. Oberbau, Fig. 33). Gutes Pflaster wird sich für verkehrsreiche Uebergänge empfehlen, während im übrigen Steinschlag genügt. Bei sehr schrägen Uebergängen bringt man, um ein Einklemmen der Räder der Fuhrwerke zu verhindern und um die Spurrinnen zu erhalten, längs der Fahrschienen Leitschienen (s.d.) an, ebenso auch bei andern stark befahrenen Uebergängen, besonders wenn diese nicht gepflastert sind. Bei gepflasterten Uebergängen kann die Spurrinne auch durch das Pflaster selbst (Einlegen dünner Steine zwischen Schienen und Pflaster) gebildet werden. Schienenstöße sucht man auf Uebergängen zu vermeiden, indem man, wenn nötig, besonders lange Schienen (bis 18 m) einlegt.

Bei Unterführungen muß die für den Verkehr auf dem Weg (Straße) erforderliche lichte Höhe zwischen Fahrbahn und Unterkante der Bahnbrücke vorhanden sein. Während z.B. bei Fußwegen schon 2,3 m genügen, sind bei Feldwegen 3,7–4 m erforderlich. Bei Landwegen werden 4 m und bei Straßen in Städten 4,4 m beinahe stets genügen. – Die Weite der Unterführung richtet sich nach der Wegbreite, bei Feldwegen werden im allgemeinen 4 m, bei Landwegen 5–6 m genügen, während in Städten oft viel größere Weiten vorkommen.

Bei Ueberführungen muß die lichte Höhe zwischen Schienenoberkante und Unterkante der Wegbrücke und die lichte Weite zwischen den Widerlagern mindestens der Umgrenzungslinie des lichten Raumes der Bahn entsprechen, wobei in Krümmungen sowohl die Gleisüberhöhung[895] als auch die Spurerweiterung zu berücksichtigen ist. Bei Hauptbahnen und normalspurigen Nebenbahnen muß somit betragen in der Geraden: die lichte Höhe mindestens 4,8 m (besser 5 m, um Spielraum zu haben), die lichte Weite mindestens 4,4 m. Letztere nimmt man gewöhnlich viel größer an, vielfach so groß, daß die Bahngräben ohne weiteres unter der Ueberführung durchgeführt werden können. – Wegen der größeren Höhe und Weite sind die Bauwerke für Ueberführungen meistens teurer als die für Unterführungen, dagegen entstehen bei Unterführungen, die ins Gelände eingeschnitten werden, oft Schwierigkeiten wegen der Entwässerung.

H. Kübler.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 8 Stuttgart, Leipzig 1910., S. 895-896.
Lizenz:
Faksimiles:
895 | 896
Kategorien: