Alter im Feld

[386] Alter im Feld, nach bergrechtlichem Sprachgebrauch der Vorzug der Priorität, den das gemeine deutsche Bergrecht in erster Linie dem Finder, in zweiter Linie dem Muter eines verleihbaren Minerals[386] gegenüber jüngern Mutern einräumt (s. Mutung). Das Vorzugsrecht entscheidet über den Anspruch auf Verleihung, wird aber nach dem gemeinen Bergrecht auch nach erteilter Verleihung wirksam, weil diese unbeschadet älterer und besserer Rechte erteilt wird. Nach den neuern Berggesetzen kann dagegen das A. nur im Verleihungsverfahren geltend gemacht werden, und die erteilte Verleihung wird durch den unbenutzten Ablauf der Präklusivfrist zur Geltendmachung des Alters im Feld unanfechtbar; außerdem steht das A. dem Finder nur zu, sofern er innerhalb einer Woche Mutung einlegt. In einer andern Bedeutung bestimmt das A. den Vorzug zwischen zwei Bergwerkseigentümern, die auf demselben Gange nach Längenvermessung beliehen sind (s. Bergrecht). Das A. bestimmt sich nach denselben Voraussetzungen und gibt dem ältern das Recht, die Lagerstätte innerhalb der Grenzen des jüngern Feldes abzubauen, soweit sie in das Feld des älter Berechtigten (Vierung und Messen) hineinfällt. Wohl die wichtigsten Streitfragen des preußischen Bergrechts, ob von zwei privilegierten Findern der erstere (frühere) Finder oder der erste Muter vorgehe (A. genießt), wurde durch Urteil des Reichsgerichts vom 19. Juli 1901 zu gunsten des ersten Finders entschieden, obwohl der preußische Handelsminister als oberste Bergbehörde sich zu gunsten des ältern Muters entschieden hat. Das Reichsgericht ist damit zum gemeinen deutschen Rechte, dem A., zurückgekehrt. Vgl. Crönert in der Zeitschrift »Das Recht«, Bd. 5, S. 379.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 386-387.
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