Armensteuern

[784] Armensteuern (Armentaxen), öffentliche Abgaben, die für Zwecke der Armenpflege erhoben werden. Die Grundlage der bekannten englischen Armensteuer (poor rate), die an Stelle der bis dahin erhobenen Kollekten und freiwilligen Beisteuern trat, ist das Armengesetz der Königin Elisabeth von 1601, wonach für jedes Kirchspiel die betreffenden Behörden »durch Abschätzung eines jeden Einwohners, Pfarrers und von jedem nutzenden Inhaber von Grundstücken, Häusern, Zehnten, Kohlenbergwerken, verkäuflichen Waldungen die nach ihrem Ermessen nötigen Summen aufbringen sollen zur arbeitsamen Beschäftigung der Armen, zur Geldunterstützung der Arbeitsunfähigen und zur Unterbringung armer Kinder als Lehrlinge«. Bemessen wird die Steuer nach dem jährlichen Miet- und Pachtwerte der bezeichneten Kategorien des Realbesitzes nach Abzug der öffentlichen Steuern und Lasten, der Unterhaltungs- und Versicherungskosten etc. In einigen deutschen Ländern und Gemeinden fließen gewisse Abgaben (z. B. die Hundesteuer in Sachsen und zur Hälfte in Württemberg), auch Besitzwechsel- und Erbschaftsabgaben, insbes. aber Abgaben von öffentlichen Lustbarkeiten, sodann polizeiliche Strafgelder, der Armenkasse zu. Auch in Frankreich werden einige indirekte Abgaben (Steuern von Theatervorstellungen und öffentlichen Lustbarkeiten) zu gunsten der Wohltätigkeitsanstalten erhoben. In einigen Kantonen der Schweiz bestehen gewisse Sondersteuern für Armenzwecke; daneben Lustbarkeitsabgaben und ähnliches.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 784.
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