Artikuliertes Verhör

[827] Artikuliertes Verhör, im frühern deutschen Strafprozeß das Verhör über Fragen, die nicht eine zusammenhängende Erzählung von seiten des Beschuldigten, sondern nur kurze Antworten bezweckten. Dabei wurde zwischen allgemeinen (articuli generales), den Lebenswandel, die Verhältnisse etc. des Inquisiten betreffenden, und besondern (articuli speciales), lediglich auf die Anschuldigungspunkte gerichteten Artikeln unterschieden. In dem neuern Strafverfahren ist das artikulierte Verhör nicht mehr üblich.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 827.
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