Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

[623] Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßsachen), nach den Reichsjustizgesetzen diejenigen Streitigkeiten, die in das Gebiet der streitigen Gerichtsbarkeit (s.d.), und zwar vor die Zivilgerichte, gehören. Von ihnen sind zu unterscheiden: 1) Die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (s.d.), 2) die vor die Strafgerichte gehörenden Strafsachen und 3) die im Verwaltungsverfahren oder durch die Verwaltungsgerichte zu erledigen sind. Soweit eine Sache der letztern Art vorliegt, spricht man von Unzulässigkeit des Rechtsweges (s.d.). Der Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist durch die Reichsgesetzgebung nicht näher bestimmt worden, weil er in genauer Weise nicht für alle deutschen Bundesstaaten gemeinsam festgestellt werden konnte. Bezüglich der Frage, welche Sachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind, entscheiden in erster Linie die Reichsgesetze und, soweit sie Vorschriften nicht enthalten, die Landesgesetze. Die in der Zivilprozeßordnung (s.d.) und in der Konkursordnung (s.d.) geregelten Angelegenheiten sind im Sinne der Reichsjustizgesetze durchweg b. R., wenn sie auch an sich in das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 623.
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