Bestätigungsrecht

[760] Bestätigungsrecht, das Recht, den von einem Mitbeteiligten gefaßten Beschluß, insbes. eine von ihm getroffene Personenwahl gutzuheißen oder zu verwerfen. Die Ausübung des Bestätigungsrechts von seiten richterlicher Behörden in Zivilrechts-, insbes. Hypotheken-, [760] Vormundschafts- und Handelsgesellschafts-, sowie in Zivilprozeß- und Konkurssachen ist mit der Zeit immer mehr eingeschränkt worden, indem man entweder das B. selbst oder das entsprechende Vorschlagsrecht des Mitbeteiligten beseitigte. Vgl. Genehmigung und Annahme an Kindes Statt. Gegenwärtig spielt das B. nur noch im öffentlichen Recht eine wichtige Rolle, und zwar als Recht einer vorgesetzten Behörde gegenüber der von einer Gemeinde oder einem andern Selbstverwaltungskörper vorgenommenen Wahl von Beamten oder Beauftragten. Dieses Recht wurde unter der Herrschaft des absoluten und in den Anfängen des konstitutionellen Staates in ausgedehnter Weise ausgeübt und erstreckt sich noch gegenwärtig in vielen deutschen Staaten auf die Wahl sämtlicher Magistratsmitglieder in den Städten und zuweilen auch der Mitglieder entsprechender Kollegien in andern Gemeinden. Neuere Gemeinde- und Kreisverfassungen tragen dagegen den Grundsätzen einer freien Gemeindeverfassung mehr Rechnung und beschränken in der Regel das B. auf die Wahl der höhern Verwaltungsorgane (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Schulze, Kreisdeputierter etc.). Bei Strafurteilen versteht man unter B. die dem Landesherrn, bez. den höchsten Regierungs- oder Gerichtsbehörden zustehende Genehmigung eines rechtskräftigen Strafurteils vor der Vollstreckung. Wegen der Bestätigung der im ordentlichen Militärstrafverfahren ergangenen Urteile und wegen der Bestätigung und Aufhebung der Urteile der Feld- und Bordgerichte s. Bestätigung. Im übrigen ist das B. selbst bei Todesurteilen in Deutschland wie in Österreich abgeschafft (s. Begnadigung und Todesstrafe). Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 485; Militärstrafgerichtsordnung, § 416 ff.; Österreichische Strafprozeßordnung, § 341, 403, 445.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 760-761.
Lizenz:
Faksimiles:
760 | 761
Kategorien: