Decharge

[565] Decharge (franz., spr. -schársch'), »Entlastung« eines Rechnungsführers nach Ablegung der Rechnung durch Zustimmung zu derselben; daher dechargieren, entlasten, anerkennen. Besonders wichtig ist die D. für das Rechnungswesen öffentlicher Körperschaften, namentlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, für welche die Stelle, die den rechnungsführenden Beamten entlasten, und die Art und Weise, wie dies zu geschehen hat, genau bestimmt sind. Im konstitutionellen Staatsleben hat die Volksvertretung der Regierung mit Rücksicht auf den zwischen beiden vereinbarten Etat nach Abschluß und Vorlegung der Staatshaushaltsrechnungen die D. zu erteilen. Hierdurch wird die Staatsregierung von einer weitern Haftverbindlichkeit für die etatmäßige Verwendung der Staatsmittel entbunden. Bei Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften erteilt die Generalversammlung, zumeist auf Vorschlag einer Revisionskommission, die D. nach Prüfung und Feststellung der von der Direktion und vom Aufsichtsrat vorzulegenden Bilanz und Jahresrechnung. – In der ältern Kriegskunstsprache bezeichnet D. das gleichzeitige Abfeuern der Gewehre durch die Truppenkörper (Salve).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 565.
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