Bilanz

[857] Bilanz (franz. balance oder bilan, ital. bilancia, Wage, Gleichgewicht, »die Schwebe«), ein das Verhältnis der Einnahmen (Aktiva) und Ausgaben (Passiva) darstellender Abschluß. Die B. stellt den Abschluß des Inventars, d. h. das Verzeichnis der sämtlichen Vermögensgegenstände des Kaufmanns, unter Angabe des Wertes derselben kurz zusammen, indem sie aus den Werten der Vermögensgegenstände das Aktivvermögen addiert und ihnen die Summe der Schuldenbeträge gegenüberstellt. Die Ermittelung des Resultats dieser Gegenüberstellung nennt man die B. ziehen. Die Differenz ergibt, ob Überschuß oder Defizit (Unterbilanz) vorhanden ist. Der sich auf der betreffenden Seite ergebende Mehrbetrag wird durch Einstellung eines gleichwertigen Postens (Saldo) auf der andern Seite ausgeglichen (bilanziert), der Aktivsaldo also auf der Passivseite, der Passivsaldo auf der Aktivseite. Die Passivseite erscheint im Bilanzkonto als »Haben«, nämlich das Bilanzkonto an den Kaufmann, die Aktivseite im Bilanzkonto als »Soll«, nämlich das Bilanzkonto an den Kaufmann. B. im engern Sinn ist die sogen. Nettobilanz, die entweder einen Aktivsaldo oder einen Passivsaldo darstellt und jedenfalls einen Abzug der minderwertigen Posten von den höherwertigen, erstern gegenüberzustellenden Posten voraussetzt. Die Jahresbilanz soll einen Überblick über den Stand des Vermögens nach Abschluß eines Geschäftsjahres gewähren. Mit Rücksicht hierauf genügt nach § 1841 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch eine B. als Rechnung des Vormundes über seine Vermögensverwaltung, falls ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben wird. Vgl. Buchhaltung, auch Aktie und Aktiengesellschaft (insbes. S. 238).

Das deutsche Handelsgesetzbuch enthält eine Reihe von Bestimmungen über die kaufmännische B. Jeder Vollkaufmann hat nach § 39 des Handelsgesetzbuchs bei Beginn seines Handelsgewerbes ein genaues Verzeichnis seiner Vermögensbestandteile anzufertigen und einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden betreffenden Abschluß zu machen (Anfangs- oder Eröffnungsbilanz). Das Gleiche hat er am Schluß eines jeden Geschäftsjahres, d. h. spätestens alle zwölf Monate, zu tun (Jahresbilanz). Die Ausstellung der B. hat in Reichswährung zu erfolgen. Aktiva und Passiva sind nach dem Werte zur Zeit der Ausstellung, zweifelhafte Forderungen nach ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche abzuschreiben (§ 40). Die B. ist vom Geschäftsinhaber, bez. von allen persönlich haftenden Gesellschaftern zu unterzeichnen und 10 Jahre aufzubewahren. Bilanzbuch heißt das Buch, in das die Bilanzen eingetragen werden dürfen (§ 41). Für Unternehmungen des Reiches, eines Bundesstaats sowie einer inländischen Verwaltung gelten diese Bilanzvorschriften nicht (§ 42). Zeigt sich bei Konkurseröffnung, daß der Gemeinschuldner keine B. in der vorgeschriebenen Zeit gezogen hat, so wird er wegen einfachen Bankrotts bestraft (Konkursordnung, § 240). Bei der offenen Handelsgesellschaft (s. d.) wie bei der Kommanditgesellschaft (s. d.) kann der einzelne Gesellschafter wieder Kommanditist aus den Büchern sich selbst eine B. anfertigen, bez. dieselbe nachprüfen. Bei Beginn und Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren eine B. aufzustellen. Diese Bestimmungen gelten für alle Handelsgesellschaften sowie für die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, außerdem haben dieselben die B. von der Generalversammlung genehmigen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres veröffentlichen zu lassen. Außer den oben genannten Vorschriften hat das Handelsgesetzbuch in § 260 mit 262 noch besondere für die B. der Aktiengesellschaften gegeben. Der Vorstand hat in den ersten drei Geschäftsmonaten, falls nicht der Gesellschaftsvertrag eine andre Frist, höchstens aber sechs Monate, bestimmt, die B. für das verflossene Geschäftsjahr[857] dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen. Bei der Ausstellung der B. sind börsen- und marktgängige Wertpapiere und Waren höchstens zu dem augenblicklichen Börsen- und Marktpreise, sofern dieser jedoch den Anschaffungs- oder Herstellungswert übersteigt, sowie alle andern Vermögensgegenstände höchstens zum Anschaffungs- oder Herstellungspreis anzusetzen; Anlagen und sonstige Gegenstände, die für den dauernden Geschäftsbetrieb der Gesellschaft bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringern Wert zum Anschaffungs- oder Herstellungspreis angesetzt werden, falls ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug gebracht oder ein ihr entsprechender Erneuerungsfonds in Ansatz gebracht wird; Errichtungs- und Verwaltungskosten dürfen nicht als Aktiva in die B. eingesetzt werden, Grundkapital, Reserve- und Erneuerungsfonds sind unter die Passiva aufzunehmen; Gewinn oder Verlust ist am Schlusse der B. genau anzugeben. Zur Deckung eines aus der B. sich etwa ergebenden Verlustes ist ein Reservefonds (s. d.) zu bilden. Zur Prüfung der B. können besondere Revisoren angestellt werden, wie auch jeder Aktionär einen Anspruch auf eine Abschrift der B. hat. Nach Genehmigung der B. ist dieselbe unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, sowie wenn die B., bez. Zwischenbilanz ergibt, daß das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, hat der Vorstand Konkurseröffnung zu beantragen. Gleiches gilt von der Kommanditgesellschaft, nur treten an Stelle des Vorstandes die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 325). Vgl. Simon, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften etc. (3. Aufl., Berl. 1899); Maatz, Die kaufmännische B. und das steuerbare Einkommen (3. Aufl., das. 1901).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 857-858.
Lizenz:
Faksimiles:
857 | 858
Kategorien: