Eisenbahneinheit

[520] Eisenbahneinheit heißt die Einheitlichkeit des Eisenbahnwesens eines Landes oder der Eisenbahneinrichtungen verschiedener Länder. Innerhalb der einzelnen Staaten wird durch im Gesetz- (Verordnungs-) Weg erlassene einheitliche Bestimmungen, Privatunternehmungen gegenüber kraft des staatlichen (Reichs-) Aufsichtsrechts (s. Eisenbahnrecht) die E. für die Herstellung, den Betrieb und die Verwaltung der Bahnen herbeigeführt. Auch freie Vereinbarungen der Bahnen tragen dazu bei. Zwischen den Bahnen verschiedener Staaten wird die E. angestrebt durch internationale Verträge und Vereinbarungen entweder zwischen den betreffenden Staaten oder den Verwaltungen selbst. In technischer Beziehung sind für die E. in Mitteleuropa von besonderer Bedeutung die Vereinbarungen des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen (s. Eisenbahnverein), weiterhin die am 1. April 1887 in Kraft getretene Berner Konvention, die, abgesehen von der Festsetzung der Spurweite, zur Erleichterung des Überganges der Betriebsmittel (s. Eisenbahnbetriebsmittel) in den mitteleuropäischen Ländern bindende Bestimmungen über die Hauptabmessungen und die Konstruktionsverhältnisse des Fahrmaterials der beteiligten Bahnen getroffen hat. Dieser Konvention sind alle Staaten Europas bis auf Rußland und die Türkei beigetreten, Rußland nur mit der Warschau-Wiener Eisenbahn und der Zweigbahn nach Lodz. Hinsichtlich der Verwaltung hat die Tätigkeit der Eisenbahnverbände (s. d.) und namentlich des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen viel zur Herbeiführung einer E. auf den mitteleuropäischen Bahnen beigetragen. Eine E. auf dem Gebiete des Frachtrechts ist durch das Berner internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr und die Ausführungsbestimmungen dazu (s. Eisenbahnfrachtrecht) erreicht worden. Das mit der Einführung dieses Übereinkommens am 1. Jan. 1893 in Wirksamkeit getretene Zentralamt in Bern hat die Aufgabe einer weitern Ausbildung dieser E. S. auch Bahneinheit.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 520.
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