Erbprinz

[893] Erbprinz, Nach folger des regierenden Fürsten oder Herzogs. Gewöhnlich kommt dieser Titel, mit dem ein dem Rang des regierenden Hauses entsprechendes Prädikat (Hoheit, Durchlaucht) verknüpft ist, nur dem ältesten Sohn des Regenten zu, während präsumtive Nachfolger denselben nicht führen, wenn er ihnen nicht[893] ausdrücklich verliehen ist. Auch der älteste erbberechtigte Sohn in den vormals reichsunmittelbaren mediatisierten Fürstenhäusern führt den Titel E. In denjenigen Staaten, deren Oberhaupt ein Kaiser oder König ist, heißt der Thronfolger Kronprinz (Kaiserliche, bez. Königliche Hoheit); in Bayern heißt der älteste Sohn des Kronprinzen E.; der älteste Sohn eines Großherzogs heißt Erbgroßherzog (Königliche Hoheit). In den Kurfürstentümern führte der E. den Titel Kurprinz.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 893-894.
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