Hoheit

[441] Hoheit, bezeichnet im allgemeinen soviel wie hohe Würde, hoher Rang, dann die oberste Gewalt im Staate; daher Hoheitszeichen (Autoritätszeichen), bildliche oder schriftliche Darstellungen oder sonstige Zeichen, durch welche die Ausdehnung und Handhabung der Staatsgewalt und ihrer Organe äußerlich erkennbar gemacht wird, z. B. um eine Grenze oder eine Amtsräumlichkeit zu bezeichnen, wie Wappen, Schilder, Fahnen, Flaggen, Grenzpfähle u. dgl. Die böswillige Verletzung von Hoheitszeichen oder beschimpfender Unfug an solchen wird nach § 135 und 103 a des deutschen Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Hoheitsrechte (Regalien, Majestätsrechte), soviel wie Souveränitätsrechte, sind die dem Staatsoberhaupt als solchem zustehenden Rechte, wie gesetzgebende Gewalt, Justiz-, Finanz-, Militärhoheit etc. H. (franz. Altesse, engl. Highness) ist auch der Titel fürstlicher Personen. Den Titel Königliche H. (Altesse royale, Royal Highness) führen gegenwärtig die Großherzoge und Erbgroßherzoge sowie die Prinzen und Prinzessinnen der königlichen Häuser. Der Kronprinz und die Kronprinzessin des Deutschen Reiches und von Preußen sowie die Erzherzoge von Österreich führen den Titel Kaiserliche und Königliche H., die Prinzen und Prinzessinnen der großherzoglichen Häuser von Baden und Hessen den Titel Großherzogliche H., während der einfache Titel H. von den Mitgliedern der übrigen großherzoglichen Häuser sowie von den regierenden Herzogen in Deutschland und den Prinzen und Prinzessinnen ihrer Häuser geführt wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 441.
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