Freies Vermögen

[63] Freies Vermögen der Hauskinder, diejenigen Vermögensgegenstände eines unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes, an denen der Vater nur das Verwaltungs-, nicht aber das Nutzungsrecht hat. Hierher gehören alle zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen, wie Kleider, Schmucksachen, Arbeitsgeräte, ferner der ganze Arbeitsverdienst und selbständige Erwerb sowie alles das, was das Kind letztwillig oder von einem andern unentgeltlich mit der Bestimmung erhalten hat, daß es sein s. V. sein solle. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1650 und 1651.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 63.
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