Gerichtstafel

[643] Gerichtstafel, die schwarze Tafel, die in den Gerichtslokalitäten zum Anheften gerichtlicher Verfügungen und Bekanntmachungen bestimmt ist, um solche zur Kenntnis des Publikums zu bringen, z. B. Subhastationen, Konkurseröffnungen, Aufgebote u. dgl. Derartige Bekanntmachungen erfolgen in der Regel auch gleichzeitig in öffentlichen Blättern, doch ist in manchen Fällen, z. B. bei dem Aufgebot (s.d.), der öffentlichen Ladung (s.d.), der Anschlag an die G. zur Gesetzmäßigkeit des Verfahrens erforderlich.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 643.
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