Landwirtschaftsrat

[160] Landwirtschaftsrat, deutscher, ein 1872 gebildetes, aus Vertretern der Landwirtschaftskammern in den einzelnen deutschen Staaten bestehendes, von den Regierungen anerkanntes Kollegium mit dem Sitz in Berlin, das sich die Aufgabe stellt, die landwirtschaftlichen Interessen im Gesamtumfang des Deutschen Reiches wahrzunehmen und überall, wo dieselben durch die Reichsgesetzgebung oder durch Anordnungen und Maßregeln der Reichsverwaltung gefördert werden können oder geschädigt zu werden Gefahr laufen, nicht nur die von ihr erforderten Gutachten abzugeben, svndern auch unaufgefordert und beizeiten an den Reichskanzler motivierte Vorstellungen zu richten oder sich mit Anträgen an den Reichstag zu wenden. In allen Fragen, die nicht mit der Reichsgesetzgebung in Verbindung stehen, aber doch für die Landwirtschaft des Reiches von Wichtigkeit sind, wendet sich der L. unmittelbar an die Einzelregierungen. Die zur Geschäftsführung notwendigen Mittel werden von den Landwirtschaftskammern nach einem durch Statut bestimmten Verteilungsmaßstab aufgebracht. Die Zahl der Mitglieder ist unter Anlehnung an die Stimmberechtigung der Staaten im Bundesrat festgestellt. Zurzeit hat er 74 Mitglieder, davon 25 aus Preußen. Alljährlich versammelt sich der L. einmal, in der Zwischenzeit wird er durch einen aus neun Personen bestehenden ständigen Ausschuß vertreten. Die Verhandlungen und Referate sowie die Denkschriften des deutschen Landwirtschaftsrats werden durch seine Organe: »Archiv des deutschen Landwirtschaftsrats«, einmal jährlich, und durch die »Zeitschrift für Agrarpolitik«, monatlich, veröffentlicht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 160.
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