Lohnsteuer

[666] Lohnsteuer (Besoldungssteuer), Steuer auf das Einkommen aus Arbeit, im engern Sinne nur Besteuerung des gemeinen Lohns, im weitern Sinne [666] Besteuerung des gesamten Arbeitseinkommens einschließlich der Honorare, Gehälter etc. Sie findet wie jede Ertragssteuer ihre Rechtfertigung darin, daß dieses Einkommen steuerfähig ist. Weil nun der Lohn meist das Gesamteinkommen der betreffenden Steuerpflichtigen bildet, wird die L. als Glied des Ertragsteuersystems bisweilen auch als »spezielle Einkommensteuer« bezeichnet (Bayern). Wo eine allgemeine Einkommensteuer besteht (Preußen), wird das Arbeitseinkommen nur mit dieser getroffen. Ob die als selbständige Unternehmungen getriebenen liberalen Berufe durch die L. oder durch die Gewerbesteuer getroffen werden sollten, ist lediglich eine Frage der Technik der Besteuerung. Die Einsteuerung erfolgt am besten bei dem gemeinen Arbeitslohn durch Klassenbildung und Einschätzung, bei Gehalten und Besoldungen durch direkte Bemessung und Einhebung, bei liberalen Berufsarten durch Deklarationspflicht, eventuell unter auf äußere Merkmale gestützter Kontrolle. Soweit der Lohn das Existenzminimum (s. d.) nicht übersteigt, ist er von der Steuer zu befreien. Gegen die direkte Besteuerung der geringen Arbeitslöhne sprechen bei der L. überhaupt die gleichen Gründe wie bei der Einkommensteuer. Man trifft solche Bezüge am zweckmäßigsten durch indirekte, insbes. durch Verbrauchssteuern.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 666-667.
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