Ne eat judex ultra petīta partĭum

[494] Ne eat judex ultra petīta partĭum (lat.), Rechtssprichwort des Inhalts, daß der Richter im Zivilprozeß nicht über das Klagbegehren der Partei hinausgehen darf. Verlange ich also in einem Schadenersatzprozeß ausdrücklich nur 1 Mk. Schaden, weil mir daran liegt, daß die Haftpflicht meines Gegners festgestellt wird, so kann der Richter nicht etwa eine höhere Schadenersatzsumme aussprechen. Vgl. Zivilprozeßordnung, § 308, 536.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 494.
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