Offérte

[917] Offérte (unfranz. statt offre), Anerbieten, Angebot (s. d.), Antrag, Vertragsantrag; namentlich Antrag zum Abschluß eines Handelsgeschäfts. Der einem Anwesenden gemachte Antrag (auch durch Fernsprecher) kann nur sofort angenommen werden. Der einem Abwesenden gemachte Antrag (Brief, Drahtnachricht, Bote) kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die Erklärung der Annahme wird unter Abwesenden in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem andern Teile zugeht, wenn nicht schon vorher oder gleichzeitig bei diesem ein Widerruf einläuft. Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen. Eine verspätete Annahme gilt als neuer Antrag; eine Annahme unter Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Im übrigen vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 130–132, 145–155, 663. Das Stillschweigen auf einen Antrag gilt in der Regel nicht als Annahme, z. B. bei Zusendung unbestellter Waren; nach § 362 des Handelsgesetzbuches hat aber der Kaufmann, auch wenn er den Antrag ablehnt, die mitgesendeten Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit er dafür gedeckt ist und es ohne Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren (aufzubewahren, in einem Lagerhaus niederzulegen etc.). Warenauslagen, Zusendung von Preislisten, Proben und Mustern, Zeitungsanzeigen etc. sind keine bindenden Anträge, sondern nur Einladungen an das Publikum, Kaufanträge zu stellen, dagegen werden mittels der Automaten bindende Anträge an jedermann gerichtet.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 917.
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