Postregal

[223] Postregal, Befugnis des Staates, die Beförderung von Sachen (früher auch von Personen) in dem durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht festgesetzten Umfang ausschließlich vorzunehmen. Das P. hat seine Berechtigung in dem Zweck und der Natur der Post. Die Post nur als Erwerbsquelle für den Staat oder lediglich als Vermittlerin zwischen Produktion und und Konsumtion hinzustellen, wäre einseitig. Die Erzielung von Überschüssen für die Staatskasse ist ein berechtigter Nebenzweck, auch ist die Post zweifellos ein mächtiger volkswirtschaftlicher Hebel, aber nicht minder ist sie eine Förderin der sozialen, sowohl der rein menschlichen und religiösen als auch der familiären, kommunalen, staatlichen, wissenschaftlichen und künstlerischen Beziehungen der Menschen und somit der Volkswohlfahrt überhaupt. Nur etwa 35 Proz. der Sendungen der deutschen Briefpost dienen dem Handel und der Industrie. Seiner Natur nach hat der Postbetrieb eine durch Privatunternehmungen nicht zu bewältigende geographische Ausdehnung und fordert, um schnell, sicher und billig zu arbeiten, Einheitlichkeit und straffe Verwaltung, d. h. Eigenschaften, die nur der Staat gewährleisten[223] kann. Eine nicht zu unterschätzende Folge des Postregals ist auch die Einrichtung von Posten in Gebieten, deren Verkehr keine Überschüsse ergibt. Der Umfang des Postregals deckt sich materiell mit dem Postzwang (s. d.) und ist für Deutschland durch die vier ersten Paragraphen des Postgesetzes festgelegt, das P. für Personenbeförderung ist aufgehoben.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 223-224.
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