Postgesetz

[219] Postgesetz, mit vollem Titel: Das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871, in Kraft seit 1. Jan. 1872, behandelt die Rechtsverhältnisse der Post zum Publikum. Im Gebiete des Norddeutschen Bundes bestanden vor dessen Gründung nur in Preußen, Sachsen und Braunschweig kodifizierte Postgesetze, in den übrigen (auch den süddeutschen) Staaten fehlte es an einer gesetzlichen Regelung des Postwesens. Um die Post, wie es in der Verfassung des Norddeutschen Bundes vorgesehen war, wirklich als einheitliche Staatsverkehrsanstalt einrichten zu können, mußte an Stelle der einzelnen Gesetze und Verordnungen ein einheitliches P. treten. Am 1. Jan. 1868 trat das P. vom 2. Nov. 1867 für den Norddeutschen Bund in Kraft; dieses P. diente als Grundlage zu dem P. vom 28. Okt. 1871 für das Deutsche Reich, jedoch gewährte letzteres gleichzeitig tiefgreifende Verkehrserleichterungen, z. B. hob es das Postregal in betreff des Personenverkehrs auf Landstraßen auf. Nach Artikel 52 der Reichsverfassung gilt das P. von 1871 auch in Bayern und Württemberg. Das P. behandelt in sechs Abschnitten 1) die grundsätzlichen Rechte und Pflichten der Post, 2) die Frage der Ersatzleistungen in Verlustfällen, 3) die besondern Vorrechte der Posten, 4) und 5) die Strafbestimmungen und das Strafverfahren bei Post- und Portodefraudationen, endlich 6) allgemeine Bestimmungen, namentlich über den Erlaß der Postordnung (s. d.) durch den Reichskanzler. Der § 4 des Postgesetzes, der von dem Verhältnis der Post zu den Eisenbahnen handelt, ist durch das Eisenbahnpostgesetz vom 20. Dez. 1875 nebst Vollzugsbestimmungen vom 9. Febr. 1876 ersetzt worden, das in Bayern und Württemberg nicht gilt (»Motive zum P.«, S. 17). Die Leistungen der Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung für die Post sind durch Verordnung des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 und hinsichtlich der Kleinbahnen durch das Gesetz vom 28. Juli 1892 abgegrenzt. Eine weitere Änderung des Postgesetzes erfolgte durch das Gesetz vom 20. Dez. 1899, das den Postzwang (s. d.) auf Ortsbriefsendungen ausdehnt und den gewerbsmäßigen Betrieb der Privatbriefbeförderungsanstalten verbietet. Vgl. Dambach, Das Gesetz über das Postwesen[219] des Deutschen Reiches (6. Aufl., Berl. 1901, nebst Nachtrag von 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 219-220.
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