Präparatorisches Verfahren

[263] Präparatorisches Verfahren, im frühern Konkursprozeß das der Konkurseröffnung vorausgehende Verfahren, in dem festgestellt wurde, ob die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung gegeben seien. Nach der deutschen Konkursordnung (§ 103–105) findet ein solches Vorverfahren statt, wenn der Konkurs vom Gemeinschuldner oder von einem Konkurs gläubiger beantragt wird. Im erstern Fall hat der Gemeinschuldner dem Gericht mit seinem Antrag ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner sowie eine Übersicht der Vermögensmasse einzureichen; im letztern Fall muß der die Konkurseröffnung beantragende Gläubiger seine Forderung und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft machen. Das Gericht hat dann den Schuldner zu hören und nötigenfalls weitere Ermittelungen anzuordnen. Es darf nach § 106 schon in diesem Verfahren alle zur Sicherung der Masse dienenden »einstweiligen Anordnungen« (s. d.) treffen, z. B. ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen oder die Verhaftung des Schuldners oder die Schließung seiner Geschäftsräume anordnen (vgl. Konkurs). Etwas ganz andres als das präparatorische Verfahren in dem dargelegten Sinn ist das im Zivilprozeß stattfindende »vorbereitende Verfahren« (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 263.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: