Privatdozént

[357] Privatdozént (lat.), auf Universitäten ein Lehrer, der innerhalb seiner Fakultät Kollegien lesen darf, ohne als öffentlicher Lehrer wirklich angestellt und besoldet zu sein. Das Recht, als P. aufzutreten, erwirbt ein Gelehrter, der den Doktorgrad bereits besitzt, durch Habilitation (s. d.). Oft bekleiden Privatdozenten zugleich ein akademisches Hilfsamt als Assistenten an wissenschaftlichen Anstalten, Sammlungen, Bibliotheken,[357] als Repetenten in theologischen Stiftern, Prosektoren in Anatomien etc. Seltener habilitieren selbständige Beamte, wie Geistliche, Richter, Ärzte, Lehrer, einer Universitätsstadt sich nebenher als Privatdozenten. Bewährte Privatdozenten erhalten oft Titel und Rang der außerordentlichen Professoren (s. Professor) und als solche Gehalt oder Remuneration vom Staat. Durch Gesetz vom 17. Juni 1898 wurde die rechtliche Stellung der Privatdozenten an den preußischen Hochschulen, besonders die Disziplinargewalt über sie, genauer geregelt. Vgl. Daude, Die Rechtsverhältnisse der Privatdozenten (Berl. 1895); J. Jastrow, Die Stellung der Privatdozenten (das. 1896).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 357-358.
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